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Nur die französische Version ist gültig.
Die nachstehende deutsche Version ist zur Information.
Der
Vermieter vermietet dem Mieter, der akzeptiert den Bedingungen dieses
Mietvertrags und seinen vereinbare Anlagen der Berghütte L’Anta Rousa. Diese
Wohnung ist für 12 Personen vorausgesetzt (13 am Maximum mit einem zusätzlichen
Bett) ohne das Babybett zu zählen.
DIESER
MIETVERTRAG IST AN DEN FOLGENDEN BEDINGUNGEN ABGESCHLOSSEN:
1.
Er wird anfangen den........................ um siebzehn Uhr, und beendet sich
den ........................... um neun Uhr dreißig, werdend alle Erneuerung
des Mietvertrages ausgeschlossen.
2.
Die Miete ist von Fr...................................
Zahlbar wie folgt:
a)
50% an der Vertragsunterzeichnung, Vorauszahlung;
b) der Sold
am Eintritt der Berghütte.
3.
Der Mieter zahlt gleichermaßen einen Vorschuß von Fr 200.-- ein, spätestens
am Eintritt in Besitzbestimmt, Beitrag an die eventuellen Schäden. Die
Gesamtheit oder den Rest dieser Garantie wird ihr nach dem endgültigen Abzug
der Kosten im nächsten Monat zurückbezahlt.
4.
Alle Zahlungen müssen in der Walliseren Kantonalen Bank von dem Mieter gemacht
werden, 1951 Sion, CCP 19-81-6, zugunsten Perrin Samuel und Francine,
Kontonummer L0840.29.94 oder durch Scheck an der Adresse den Vermietern.
5.
Falls der Vertrag wurde durch Korrespondenz oder ohne voraus Besuch
unterschrieben, engagiert sich der Mieter im voraus, die möblierte Berghütte
wie beschreibt im Angebot anzunehmen. Ohne Klagen innerhalb 24 Stunden nach dem
Eintritt in Besitz der Orte erkennt der Mieter
wieder, die Berghütte
in Ordnung gefunden
zu haben und die Übereinstimmung des Inventars.
6.
Der Mieter verpflichtet sich dazu, alles verlorene, zerstörte oder
verschlechterte Objekten zusätzlich zum Miete zu bezahlen.
7.
Die Heizung, warmes und kaltes Wasser, die Elektrizität und verschiedene
Steuern sowie die Kosten in Wäscherei am Ende des Aufenthaltes (Betten- und Küchen
Wäsche versehen durch den Vermieter), sind in der Miete inklusive. Allein
werden der Kurtaxe und die Kosten von Telefongespräch nicht im Vermietung-Preis
enthalten. Ein Telefon mit Zähler wird in der Berghütte installiert. Die
Kommunikationen leisten sich am Ende des Aufenthaltes oder werden auf dem Betrag
der Kaution zurückgehalten. Alle eventuelle Überschreitung des Betrages worden
berechnet.
8.
Die Tiere werden nicht in der Berghütte akzeptiert.
9.
Der anwesende Vertrag ist wert so Anerkennung von Schulden 82 LP auf Grund vom
Artikel für den Betrag der Vermietung der für alle schuldigen Summen durch den
Mieter kraft der Verfügungen, die er enthält.
10.
Besondere Verfügungen:
.........................................................................................................................................
11.
Die allgemeinen Bedingungen sind unterhalb integrierenden Teil aus diesem
Vertrag.
12.
Für alle Streit erklärt der Mieter dass das Rechtsfor Champéry ist.
13.
Der anwesende unterschriebene Vertrag so, daß die Anzahlung in Besitz des
Vermieters für den sein muß am........................ spätestens. An Fehler
reserviert für sich der Vermieter das Recht, über die Orte zu verfügen.
Allgemeine
Bedingungen
14.
Die Inbesitznahme der gemieteten Orte kann nicht ab 19 Stunden verlangt werden.
Der Mieter wird die Schlüssel beim Vermieter finden.
15.
Wenn aus einigem Grund, daß dies wäre, (Tod, Krankheit), der Mieter nahm
keinen Besitz der gemieteten Orte oder besetzte nur sie teilweise, 50% vom
Vermietung-Preis, der in diesem Vertrag vorausgesehen wird, werden mit der
Zahlung vom zusammengehangen werden, ohne an einem beliebigen Rabatt behaupten
zu können. Eine Aufhebung-Sicherheit kann vom Mieter abgeschlossen werden.
16.
Das verfügbare Inventar wird vom Mieter an seiner Ankunft erkannt werden. Er
wird alle Verantwortung nehmen und erforderliche Vorsicht, um (etc.) die Schäden
aller Arten (Wasser) Brand, Elektrizität, Frost zu vermeiden. Er verpflichtet
sich dazu, die resultierenden Kosten mit einer Vernachlässigung von seinem Teil
oder dem von den anderen Insassen der Berghütte einzuhüllen.
17.
Der Mieter ist verantwortlich für die Räume, die während der ganzen
Dauer dieses Vertrags gemietet wurden.
Er hat die Verpflichtung, den Vermieter zu informieren von allen Reparaturen zu
machen. Er setzt sich der Zahlung der Kosten für die bestellten Arbeiten ohne
das Wissen des Vermieters aus.
18.
Die Berghütte muß ihrer Abfahrt eigen gemacht werden. Eine besonderre
Kontrolle der Küche (Ofen,
Glaskeramik, Kühlschrank,...) und Badzimmer werden vom Vermieter durchgeführt werden.
Der Mieter muß ein sauberes und sehr ordentliches Geschirr lassen und wird den
Abfall (in den Plastikbeutel) in den an dieser Wirkung vorausgesehenen Orten
ablegen. Die Betttücher, die Decken und die angewandten Wäschen werden in der
Waschküche umgruppiert. Wenn die Berghütte in einem Stand zurückgegeben
wird, der nicht einem normalen Gebrauch entspricht,
werden Ergänzungen für besondere Reinigungen berechnet werden. Der Mieter wird
seine Abfahrt wenigstens einen Tag im voraus anmelden. Er wird es geglichen, die
Schäden während seines Aufenthaltes verursacht anzuzeigen. Die
Reparatur-Kosten oder Ersatz von Schäden oder Brüche nach seiner Abfahrt
werden ihm berechnet.
19.
Die Orte werden Ziel von Wohnung, dem Ausschluss ganz anderen Gebrauches
vermietet; der Mieter kann nicht untervermieten, ihnen noch seinen Mietvertrag
ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters zu überlassen.
20.
Der Vermieter ist nicht für die Unregelmäßigkeit von den Diensten von Wasser,
Beleuchtung,... verantwortlich und lehnt im allgemeinen ab jede
Verantwortung für Genußfehler, der nicht aus seinem Fehler stammt.
21.
Der obligatorische Kurtaxe ist an der Kost des Mieters (am Büro der Touristen
Office zu bezahlen), übereinstimmt
mit dem Walliser Gesetz zur Organisation vom der UVT (Union valaisanne du
Tourisme). Der Mieter wird gegenüber auf den legalen Folgen, aufmerksam gemacht
die die Nichtbezahlung des Kurtaxe schliessen können.
22.
Der Mieter wird sich mit der Haus-Vorschrift und der Vorschrift von Polizei übereinstimmen.
Der Vermieter reserviert das Recht für sich, zu besuchen oder die in aller Zeit
gemieteten Orte besuchen zu lassen.
23.
Die unbewegliche und bewegliche Sicherheit ist an der Last des Vermieters, während
das von den persönlichen Wirkungen des Mieters an ihrer Last ist.
24.
Der Mieter erklärt Wesen für versichert in zivilrechtlicher Haftung,
und auf Antrag wird die Adresse seiner Versicherungsgesellschaft am Kapitalgeber
mitteilen.
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