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Nur die französische Version ist gültig.

Die nachstehende deutsche Version ist zur Information.

Der Vermieter vermietet dem Mieter, der akzeptiert den Bedingungen dieses Mietvertrags und seinen vereinbare Anlagen der Berghütte L’Anta Rousa. Diese Wohnung ist für 12 Personen vorausgesetzt (13 am Maximum mit einem zusätzlichen Bett) ohne das Babybett zu zählen.

DIESER MIETVERTRAG IST AN DEN FOLGENDEN BEDINGUNGEN ABGESCHLOSSEN:  

1. Er wird anfangen den........................ um siebzehn Uhr, und beendet sich den ........................... um neun Uhr dreißig, werdend alle Erneuerung des Mietvertrages ausgeschlossen.

2. Die Miete ist von Fr...................................  Zahlbar wie folgt:
   
a) 50% an der Vertragsunterzeichnung, Vorauszahlung;
    b) der Sold am Eintritt der Berghütte.

3. Der Mieter zahlt gleichermaßen einen Vorschuß von Fr 200.-- ein, spätestens am Eintritt in Besitzbestimmt, Beitrag an die eventuellen Schäden. Die Gesamtheit oder den Rest dieser Garantie wird ihr nach dem endgültigen Abzug der Kosten im nächsten Monat zurückbezahlt.  

4. Alle Zahlungen müssen in der Walliseren Kantonalen Bank von dem Mieter gemacht werden, 1951 Sion, CCP 19-81-6, zugunsten Perrin Samuel und Francine, Kontonummer L0840.29.94 oder durch Scheck an der Adresse den Vermietern.

5. Falls der Vertrag wurde durch Korrespondenz oder ohne voraus Besuch unterschrieben, engagiert sich der Mieter im voraus, die möblierte Berghütte wie beschreibt im Angebot anzunehmen. Ohne Klagen innerhalb 24 Stunden nach dem Eintritt in Besitz der Orte erkennt der Mieter wieder, die Berghütte in Ordnung gefunden zu haben und die Übereinstimmung des Inventars.

6. Der Mieter verpflichtet sich dazu, alles verlorene, zerstörte oder verschlechterte Objekten zusätzlich zum Miete zu bezahlen.

7. Die Heizung, warmes und kaltes Wasser, die Elektrizität und verschiedene Steuern sowie die Kosten in Wäscherei am Ende des Aufenthaltes (Betten- und Küchen Wäsche versehen durch den Vermieter), sind in der Miete inklusive. Allein werden der Kurtaxe und die Kosten von Telefongespräch nicht im Vermietung-Preis enthalten. Ein Telefon mit Zähler wird in der Berghütte installiert. Die Kommunikationen leisten sich am Ende des Aufenthaltes oder werden auf dem Betrag der Kaution zurückgehalten. Alle eventuelle Überschreitung des Betrages worden berechnet.

8. Die Tiere werden nicht in der Berghütte akzeptiert.

9. Der anwesende Vertrag ist wert so Anerkennung von Schulden 82 LP auf Grund vom Artikel für den Betrag der Vermietung der für alle schuldigen Summen durch den Mieter kraft der Verfügungen, die er enthält.

10. Besondere Verfügungen: .........................................................................................................................................

11. Die allgemeinen Bedingungen sind unterhalb integrierenden Teil aus diesem Vertrag.

12. Für alle Streit erklärt der Mieter dass das Rechtsfor Champéry ist.

13. Der anwesende unterschriebene Vertrag so, daß die Anzahlung in Besitz des Vermieters für den sein muß am........................ spätestens. An Fehler reserviert für sich der Vermieter das Recht, über die Orte zu verfügen.

Allgemeine Bedingungen

14. Die Inbesitznahme der gemieteten Orte kann nicht ab 19 Stunden verlangt werden. Der Mieter wird die Schlüssel beim Vermieter finden.

15. Wenn aus einigem Grund, daß dies wäre, (Tod, Krankheit), der Mieter nahm keinen Besitz der gemieteten Orte oder besetzte nur sie teilweise, 50% vom Vermietung-Preis, der in diesem Vertrag vorausgesehen wird, werden mit der Zahlung vom zusammengehangen werden, ohne an einem beliebigen Rabatt behaupten zu können. Eine Aufhebung-Sicherheit kann vom Mieter abgeschlossen werden.

16. Das verfügbare Inventar wird vom Mieter an seiner Ankunft erkannt werden. Er wird alle Verantwortung nehmen und erforderliche Vorsicht, um (etc.) die Schäden aller Arten (Wasser) Brand, Elektrizität, Frost zu vermeiden. Er verpflichtet sich dazu, die resultierenden Kosten mit einer Vernachlässigung von seinem Teil oder dem von den anderen Insassen der Berghütte einzuhüllen.

17. Der Mieter ist verantwortlich für die Räume, die während der ganzen Dauer dieses Vertrags gemietet wurden. Er hat die Verpflichtung, den Vermieter zu informieren von allen Reparaturen zu machen. Er setzt sich der Zahlung der Kosten für die bestellten Arbeiten ohne das Wissen des Vermieters aus.

18. Die Berghütte muß ihrer Abfahrt eigen gemacht werden. Eine besonderre Kontrolle der Küche (Ofen, Glaskeramik, Kühlschrank,...) und Badzimmer werden vom Vermieter durchgeführt werden. Der Mieter muß ein sauberes und sehr ordentliches Geschirr lassen und wird den Abfall (in den Plastikbeutel) in den an dieser Wirkung vorausgesehenen Orten ablegen. Die Betttücher, die Decken und die angewandten Wäschen werden in der Waschküche umgruppiert. Wenn die Berghütte in einem Stand zurückgegeben wird, der nicht einem normalen Gebrauch entspricht, werden Ergänzungen für besondere Reinigungen berechnet werden. Der Mieter wird seine Abfahrt wenigstens einen Tag im voraus anmelden. Er wird es geglichen, die Schäden während seines Aufenthaltes verursacht anzuzeigen. Die Reparatur-Kosten oder Ersatz von Schäden oder Brüche nach seiner Abfahrt werden ihm berechnet.

19. Die Orte werden Ziel von Wohnung, dem Ausschluss ganz anderen Gebrauches vermietet; der Mieter kann nicht untervermieten, ihnen noch seinen Mietvertrag ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters zu überlassen.

20. Der Vermieter ist nicht für die Unregelmäßigkeit von den Diensten von Wasser, Beleuchtung,... verantwortlich und lehnt im allgemeinen ab jede Verantwortung für Genußfehler, der nicht aus seinem Fehler stammt.

21. Der obligatorische Kurtaxe ist an der Kost des Mieters (am Büro der Touristen Office zu bezahlen), übereinstimmt mit dem Walliser Gesetz zur Organisation vom der UVT (Union valaisanne du Tourisme). Der Mieter wird gegenüber auf den legalen Folgen, aufmerksam gemacht die die Nichtbezahlung des Kurtaxe schliessen können.

22. Der Mieter wird sich mit der Haus-Vorschrift und der Vorschrift von Polizei übereinstimmen. Der Vermieter reserviert das Recht für sich, zu besuchen oder die in aller Zeit gemieteten Orte besuchen zu lassen.

23. Die unbewegliche und bewegliche Sicherheit ist an der Last des Vermieters, während das von den persönlichen Wirkungen des Mieters an ihrer Last ist.

24. Der Mieter erklärt Wesen für versichert in zivilrechtlicher Haftung, und auf Antrag wird die Adresse seiner Versicherungsgesellschaft am Kapitalgeber mitteilen.

25. Die in diesem Vertrag angegebenen Preise sind in Schweizer Francs.

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